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2632 DOUBLE INCOME TAX-SHIPPING PROFITS-GERMANY. September 3,1924. The German Ministry jor Foreign Affairs to the American Embas.~ at Berlin AUSWAERTIGES AMT. Nr. V Steu 1489 B.34881 V EUBALNOTE. Das Auswaertige Amt beehrt sich der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika auf die Verbalnote vom 16. ~lai d.J . -No. 686-, betreffend die Befreiung der beiderseitigen Schiffseigen- tuemer von der Steuer vom Einkommen, nachstehendes ergebenst mitzuteilen: Der Herr Reichsminister der Finanzen ist nunmehr grundsaetzlich bereit, seine Anordnung yom 10. August v.J. entsprechend den in der Verbalnote yom 5. Mai d.J.- No. 675-uebermittelten Wuenschen der Regierung der Vereinigten Staaten abzuaendern und an die unterstellten Finanzbehoerden Weisung ergehen zu lassen, dass die Anordnung vom 10. Au~ust v.J . auf alle Gesellschnften anzuwenden ist, die in den Vereimgten Stanten von Amerika ihrcn Sitz haben, ohne Ruecksicht auf den Ort der Leitung. Was die in der letztgenannten Verbalnote erwaehnten Vorausset- zungen fuer die Nichteinziehung der Steuern yom 1. Januar 1921 ab anlangt, so kann das Auswaertige Amt nur die auf amtliche Feststellungen des Reichsfinanzministeriums beruhende Erklaerung der Verbalnote yom 19. Januar 1924-V Sten 3(}-\\iederholen, dass seit dem 1. Januar 1921 amerikanische Schiffahrtsgesellschaften und Staatsangehoerige, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, mit ihrem Einkommen aus dem BE'trieb von Schiffen nicht zur deut- schen Einkommensteuer oder Koerperschaftssteuer herangezogen worden sind. Die Deutsche Regierung wird auch eine nachtraeg- liche Erhebung der Steuem fuer die seit dem 1. .Tanuar 1921 verflos- sene Zeit nicht vornehmcn, falls seitens der Regierung der Vereinigten Staaten Gegenseitigkeit gewaehrt wird. Die yom Auswaertigen Amt seiner-zeit auf dem ueblichen diplomatischen Wege abgegebelle Mitteilung stellt eine bindende amtliche Erklaerung der Deutschen Regierung dar. Das AuswaerHge Amt bittet die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika, ihrer Regierung von vorstehendem Kenntnis geben und deren Stellungnahme tunlichst bald mitteilen zu wollen, damit gegebenenfalls die Finanzbehoerden von dem Herm Reichsminister der Finanzen mit den entsprechenden Weisungen versehen werden. An BERLIN, den 3. September 1924. DIE BOTSCHAFT DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA. FOREIGN OFFICE. No. V Stell 1489 B.34881 [Translation] NOTE V ERBALE. The Foreign Office has the honor to inform the Embassy of the United States of America, in response to the latter's Note No. 686 of May 16 last, relative to exemption from income tax of both German and American shipowners, as follows: The Federal Minister of Finance is now ready in principle to amend his order of August 10, 1923, in accordance with the wishes of the