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DOUBLE INCOME TAX-SHIPPING PROFITS-GERMANY. operation of ships by citizens of the Lnitt'd States (natural persons), who have no residence in Germany, shall be exemp~ from the income tax. I request that the financial offices charged WIth the assessment of taxes be informed thereof. In case doubt should arise in individual cases, I request that a report be made thereon. By direction POPITZ. Addressed to the State Finance Offices, Section for Property and Traffic Taxes, Koe~berg, Mecklenburg-Luebeck in Schwerin, Oldenburg, SchlesWIg-Holstein in Kiel, Stettin, Unterelbe in Hamburg, Unterweser in Bremen. Ordinance oj December 9, 1924 DER REICHSMINISTER DER FINANZEN. III Dk 11366. BERLIN, den 9. Dezember 1924. Betrifft: Befreiung nordamerikanischer Schiffahrtsgesellschaften und Reeder von der Einkommen- und Korperschaftssteuer. I. Dureh Erlass vom 10. August 1923-II1 C 7412-habe ich unter der Voraussetzung der volIen Gegenseitigkeit und unter Vorbehalt jederzeitigen W"iderrufs auf Grund des § 108 Abs. 1 der Reichsab- gabenordnung angeordnet, dass bei den Erwerbsgesellschaften, deren Sitz und Ort der Leitung sich in den Vereinigten Staaten von Amerika befindet, das Einkommen, das ausschliesslich aus dem Betriebe von Schiffen herrtihrt, zur Korperschaftssteuer nicht herangezogen wird. Dartiher hinaus erklare lch mich damit einverstanden, dass der Erlass auf aIle Gesellschaften Anwendung findet, die in den Vereinigten Staaten nur ihren Sitz haben, ohne RUcksicht darauf, wo sich der Ort der Leitung befindet. SolIte also im dortigen Bezirk hisher eine Gesellschaft zur Korperschaftssteuer herangezogen sein, die zwur ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat, deren Ort der Leitung sich aher nicht in den Yereinigten Staaten befindet, so ist nunmehr aueh diese Gesellschaft mit ihrem ausschliesslich aus dem Betriebe yon Schiffen herrUherenden Einkommen yon der Korperschaftssteuer freizustellen. II. Zur Klarstellung weise ich ferner darauf hin, dass unter der Vor- aussetzung der vollen Gegenseitigkeit der Erlnss vom 10. August 1923-Ill. C 7412-mit der aus dem vorhergehenden Absatz sich ergebenden Erweiterung sowie der Erlnss vom 5. Januar 1924-II1 C 14722-mit 'Virkung vom 1. Januar 1921 ah zur Anwendung kommen. lch ersuche ergebenst, die fUr die Vernnlagung in Betrncht kom- menden }1-'inanzamter entsprechend zu verstandigen. 1m Auftrage gez. POPITZ. An die Herren Priisidenten der Landesfinanzamter in Konigsberg, Mecklenburg-LUbeck in Schwerin, Oldenburg, SchlesWIg-Hol- stein, in Kiel, Stettin, Unterelbe in Hamburg, Unterweser in Bremen. 2639