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2980 INTERNATIONAL AGREEMENTS OTHER THAN TREATIES [61 STAT. wendung finden. (g) Die osterreichische Bundesregierung wird die Var- teilung der Hilfslieferu.ago der Vereinigten btqaten und ahnlicher Lieferungen, die aus der Inlandsproduxtion oder aus Importen stamnuea, so lenken, daB fur alle BevJlKerungs- klassen dberall in Osterreich ein gerechter und billiger Anteil an diesen ieferungen gesichert ist. (Ej Rationierung und Preiskontrolle sollen aufrecht erhalten wezden und die Verteilung eoll so gelenkt warden, dao alle Alassen der Bevolkerung, unabhangiz von ihrer Kauf- kraft, einen gerechten Anteil an den Lieferungen erhalten, die auf Grund dieses Abkommens erfolgen. Artikel IIl. Verwendunp, der Geldmittel,die durch Verkauf von llilfs- lieferungen der Vereinigten Staaten eingehen. (A) Die Preise, zu denen Hilfslieferungen der Ver- einigten otaaten in Ostei'reich verkauft werdan, sind durch Vereinbarung zwischon der dsterreichischen Bandusragierung und der degierung der Vereinigten btaaten festzuledan. (B) 4ena iiilfslieferunen der Vereinigten otaaten ge- g6a Bezablung in dsterreichischer .tihrung verkauft warden, ao sind die so erl;sten Betrage darch die osterreichische Bundesreeieaung auf ein bebroderes, aif den rlamen der aster- reichischen bundesregierurw.. lautondes Konto einzuzahien. (C) Bis einschlie3tich 33.Juni 1948 dUrfen diese Be- trage nur ait Genehmigung von gehorig bevollmachtigten Ver- tretern der aegierung der Voreinigten itaaten und dann nur fur Hilfszwecke und Lwecke der Arbeitsbeschaffung innerhalb Osterreichs einschiieBlich Ausgaben der Veriinigten otaaten in osterreichischer Jahruag ima usaaunsnhang mit den dilfs- ./.