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61 STAT.] AUSTRIA-AIR TRANSPORT SERVICES-OCT. 8, 1947 3249 ordnungsgewalt des Alliierten Rates auferlegt werden, die in dem am 28. Juni 1946 in Kraft getretenen "Kontrollabkommen fur Cster- reich" nebst eventuellen Erganzungen niedergelegt sindl oder c) eventuellen zwischen den Okkupationsmachten spiter zu verein- barenden Kontrollabkommen. ARTIKEL II. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, ist jeder der hier angefiihrten Luftverkehrsdienste in Betrieb zu setzen, so - bald derrenige vertragschlieBende Tell, dem in Artikel I das Recht gewahrt wurde, eine oder mehrere Luftfahrtunternehmen fUr die be- treffende Strecke namhaft zu machen, einem Luftfahrtunternehmen fUr diese Strecke die Genehmigung erteilt hat, und derJenige ver- tragschlieSende Tiel, der das Recht gewahrt, ist, vorbehaltlich Artikel VI dieses Abkommens, verpflichtet, dem oder den betreffen- den Luftfahrtunternehmen die erforderliche Betriebserlaubnis zu erteileng mit der MaBgabe, daB die derart namhaft gemachten Luft- fahrtunternehmen verhalten werden kBnnem, den zustandigen Luftfahrt- behorden des vertragschlieBenden Teiles, welcher die Rechte gewahrt, auf Grund der normalerweise von diesen BehUrden angewendeten Ge- eetze und Vorschriften ihre Befahigung nachzuweisen, bevor es ih- nen gestattet ist, den in diesem Abkommen in Aussicht genommenen Betrieb aufzunehmen. In Kampfgebieten oder militarisch besetzten Gebieten oder in davon beriihrten Gebieten unterliegt der Betrieb der Genehmigung der zustandigen militarischen Stellen. ARTIKEL III. Um jeder unterschiedlichen Beihandlung vorzubeugen und um gleiche Behandlung zu g-wahrleisten, wird vereinbart, daB i a) jeder der vertragschlieBenden Teile dem oder den nahmhaft ge- machten Luftfahrtunternehmen des anderen vertragschlienden Teilee das Recht einrdumt, seine Handelsflughafen an den in der beilie- genden Anlage angefthrten Orten zu benUtzen a.zw . auf der gleichen und nicht unterschiedlichen Grundlage wie heimische oder auslandi- eche Luftfahrtunternehmen, die internationalen Luftverkehr betrei- ben. b) jeder der vertragschlieBenden Teile fur die Benitzung offent- licher Flughafen und anderer unter seiner Aufsicht stehender Ein- richtungen ang3mes.sene und maBige GebUhren erheben oder erheben lassen kann. Jeder der vertragschlieBenden Teile erklart sich aber damit einverstanden, daS diese GebtUhen dieJenigen nicht ubersligen ./.