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61 STAT.] AUSTRIA-AIR TRANSPORT SERVICES-OCT. 8,1947 3253 ARTIKEL XI Jeaer aer Oeioen vertragschiiseenaen Telie &ann jeuer- zeit aem anaeren seine Aoslcnt oeianntgeoen, aieses ADXoainen zua Ktnaigen. Dlese Kunaigung ist g.elchzeitig aer ICAO iztzu- telien. Wenn eine soicne Kinaigung erfo.i;t ist, lauft axeses Aokonmmen nach einem Jahr von aem Datam ao, an uem aer vertrag- schliessenae Teii die KUnalgung erhaiten nat, eorern aie Kun- aigung nicnt mat gegenseltiger Zustimmung oeluer vertrugscniles- senaer Telle zurickgezogen wird. !Mangelseiner von dem anderen Vertragsstaat erfolgten Bestatigung, die ein fruheres Empfan:s- datum festsetzt, ist die Ktindigung als vierzehn Tage nach Ein- gang bei der ICAO erfolgt anzusehen. ARTIKEL XII. Das vorliegende Abkommen einschlietslich der in der An- lage enthaltenen Bestimmungen bleibt, vorbehaltlich der im obigen Artikel XI enthaltenen Bestimmungen tiber die Aufhebung des Abkommens, von dem Tage seines Inkrafttretens solange in Kraft, bis es von einem permanenten Laftverkehrsabkommen abge- lost wird, das zwischen den vertragschliessenden Teilen nach dem Inkrafttraten eines Vertrages zwischen den Alliierten Mchten und Osterreich eventuell zum Abschluus gebracht wird. Zur Urkande dessen haben die Unterfertigten, die von ihren Regierungen dazu ordnungsgemass bevollmiichtigt sind, dieses Abkommen in doppelter Urschrift in deutscher und englischer Sprache unterzeichnet, die beide in gleicher Weise massgebend sind. Wien, den 8. Oktober 1947. Ftr die ?ir die ssterreichische Bundesregierang: Regierung der Vereinigten , Staaten von Amerika: J - 95347°--49-PT. Ir---62