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61 STAT.] AUSTRIA-AIR TRANSPORT SERVICES-OCT. 8 , 1947 3255 seits, 2. Zu den Betriebserfordernissen von durchgehenden Luftverkehrsdiensten und 3. Zu den Verkehraerfordernisaen des von dem Luft- fahrtunternehmen uberflogenen Gebietes, wobei lokale oder regianale Flugdienste zu bericksichtigen sind. F. Dass die zustandigen Luftfahrtbehirden der beiden vertragschliessenden Teile von Zeit zu Zeit oder euf Ersu- chen eines Teiles miteinander FPihlung nehmen werden, um das Ausmass za bestimmen, in welchem die von den vertragschlies- senden Teilen namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen die in den Absatzen A bis einschliesslich E dieses Abschnittes fest- gelegten Crundsatze einhalten. Falls diese Beharden sich euf weitere zur praktischen Durchfuhrung dieser Grundsatze not- wendigen Massnahmen einigen, werden die ausfuhrenden Behdrden jedes der vertragschlieeaenden Teile im Hahmen ihrer Befugnise ihr moglichstes tun, um diese Massnahmen in die Tat umzusetzen. II. ABSCHNITT. A. Den im Sinne des vorliegenden Abkommens genehmigten Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Steaten von Amerika wer- den Durchflugs- und nicht kommerzielle Zwischenlandungsrechte im osterreichischen Gebiete, sowie das Hecht der Mitnahme una Entladung von Fluggsaten, Fracht und Post im internationalen Verkehr in Wien oder weiteren vereinbarten baterreichischen Zollflughdfen auf dem folgenden Luftwege in beiden i(ichtun- gen gewehrt : Von den Vereinigten Staaten Uber dazwischenliegende Crte nach und uber Osterreich hinaus. Auf der obigen interkontinentalen Strecke konnen dos oder die fur diesen Luftweg namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen reine lurchfluge zwischen alien Orten auf diesem interkonti- nentalen Luftwege vornehmen, wobei Landungen an einem oder mehreren Orten auf diesem Luftwege Ubersprungen werden kdnleai. 2. Den im Sinne des vorliegenden Abkomnnens genehmigten Iuftfahrtunternehmen der Republik Osterreich werden Durch- flugs- und nicht kommerzielle Zwischenlandungsrechte im Ge- biete der Vereinigten Staaten, sowie das Recht der ":itnahme und Entladang von Fluggasten, Fracht und Post im internetio- nalen Verkehr an einem Orte in den Vereinigten Staaten auf einem zu einem spateren Zeitpunkt zwischen den vertragschlied- senden Teilen zu vereinbarenden Luftwege gewahrt. .1.