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62STAT.] AUSTRIA-ECONOMIC COOPERATION-JULY 2, 1948 2151 dauerhaften Frieden und Wohlstand unerlisslich sind, und es den europaischen LBindern, die an einem solchen gemein- samen Wiederaufbauprogramm teilnehmen, ermoglichen, inner- halb der Geltungsdauer dieses Abkommens von auswartiger aasserordentlicher Wirtschaftshilfe unabhangig zu werden. Die Regieiung Osterreichs bekraftigt erneut ihre Absicht, Massnahmen zu ergreifen und die Bestimmungen der allgemei- nen Verpflichtungen des Abkommens fur Europaische Wirt- schaftliche Zusammenarbeit durchzufuiiren, weiterhin aktiv an der Arbeit der Organisation fur Europaische Wirtschaft- liche Zusammenarbeit teilzunehmen und weiterhin sich den Zielenund Richtlinien des Gesetzes fur wirtschaftliche Zu- sammenarbeit von 1948 anzuschliessen. 3. Was die Hilfeleistung betrifft, welche die Re- gierung der Vereinigten Staaten von Amerika, Osterreich zur Verfugung stellt und die aus Gebieten ausserhalb der Vereinigten Staaten, ihrer Territorien und Besitzun- gen zu beschaffen ist, wird die Osterreichische Regierung mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu- sammenarbeiten, damit deren Beschaffung zu vernunftigen Preisen und Bedingungen derart erfolgt, dass die Dollars, die hiedurch dem Lande zuganglich gemacht werden, von dem die Hilfeleistung bezogen wird, in einer Weise verwendet werden, die mit den Abkommen, welche die Regierung der Ver- einigten Staaten von Amerika mit diesem Lande abgesschlossen hat, vereinbar sind und unter jenen Voraussetzungen vorge- nommen wird, die notwendig sein konnten, um eine unbillige Behandlung der Handelsinteressen der Vereinigten Staaten von Amerika in solchen Gebieten hintanzuhalten. Artikel II Allgemeine Verpflichtungen. 1. Um den Wiederaufbau durch Venvendung der Hilfe-