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2152 INTERNATIONAL AGREEMENTS OTHER THAN TREATIES [62 STAT. leistung, welche die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gewahrt hat, moglichst zu fordern, wird die dsterreichische Regierung sich tunlichst bestreben: a) Massnahmen zu treffen oder aufrecht zu erhalten zur wirksamen und Praktischen Ausnutzung aller ihrer wirtschaftlichen Mittel einschliesslich 1. solcher Massnahmen, die notig sein konnten, damit Leistungen und Dienste, die auf Grund der Hilfe, die nach diesem Abkommen zur Verfgiung gestellt werden, fur Zwecke, die mit diesem Abkommen verminbar sind, ver- wendet werden und so weit als moglich innerhalb der allge- meinen Zwecke, die in den Listen umschrieben sind, die die Osterreichische Regierung z.ur Begrindung der Ansuchen um Hilfe- leistungen beibringt, die von der Regierung der Vereinig- ten Staaten von Amerika beizustellen sind, 2. Die Uberwachung und Uberprufung der Verwendung dieser wirtschaftlicher Mittel durch ein von der Organi- sation fur Europaische Wirtschaftliche Zusammenarbeit gebilligtes wirksames Kontrollsystem und 3. so weit als moglich Massnahmeh zu.ergreifen, um Guthaben und Einkinfte daraus, die osterreichischen Staats- burgern gehoren und die sich in den Vereinigten Staaten, ihren Territorien oder Besitzungen befinden, festzustellen, zu identifizieren und einer zweckdienlichen Verwendung zur Forderung des gemeinsamen Europaische Wiederaufbauprogram- mes zuzufuhren. Nichts in diesem Artikel legt der Regie- rung der Vereinigten Staaten irgend eine Verpflichtung auf, an der Durchfthrung solcher Massnahmen mitzuwirken, oder verpflichtet die Osterreichische Regierung, iber solche Guthaben zu verfugen. b) Die Entwicklung der industriellen und landwirt- schaftlichen Produktion auf einer gesunden wirtschaftlichen