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2162 INTERNATIONAL AGREEMENTS OTHER THAN TREATIES [62 STAT. Osterreich die Sondermission und ihr Personal und den Sonderbevollmachtigten der Vereinigten Staaten in Europa ale Teil der amerikanischen Gesandtschaft in dsterreich betrachten, sodass sie die Vorrechte und Immunitaten geniessen, die der Gesandtschaft und ihrem Personal von entsprechendem Rang gewahrt sind. Die Osterreichische Regierung wird weiter den Mit- gliedern und dem Stab des Gemeinsamen Komitees des Xongresaea der Vereinigten Staaten von Amerika.fUr auslandische wirtschaftliche Zusammenarbeit entspre- chendes Entgegenkommen erweisen und ihnen die Erleich-' terungen und die Hilfe gewahren, die zur wirksamen Erfillung ihrer Aufgaben notwendig sind. 3. Die Osterreichische Regierung wird direkt und durch ihre Vertreter in der Organisation fur Europiische Wirtschaftliche Zusammenarbeit der Son- dermission, dem Sonderbevollmachtigten der Vereinig- ten Staaten von Amerika in Europa und seinem Stab und den Mitgliedern und dem Stab des Gemeinsamen Komitees voile UnterstUtzung gewahren. Diese Zusammenarbeit soil soweit tunlich, die Beistellung von alien In- formationen und Erleichterungen einschliessen, die notwendig sind, zwecks Beobaohtung und Gewinnen einer tbersicht Uber die DurchfUhrung dieses Abkommens einschliesslich der Verwendung der geleisteten Hilfe. Artikel IX Regelung von AnsprUchen Staatsangehoriger. 1. Die Regierungen 0sterreichs und der Verei- nigten Staaten von Amerika kommen tberein, dem Inter-