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AIR NAVIGATION-GERMANY. gen des anderen Vertragsteils. Die Gebiete1. fiber denen der Luft- vel'kebr hiernach von dem einen Vertragsteil verboten ist, milssen dem anderen Vertragsteil mitgeteilt werden. Jeder der beiden Vertl'agsteile behilt sich das Recht VOl', unter aussergewohnlichen Umstinden in Friedenszeiten den Luftverkehr iiber seinem Gebiet mit sofortiger W'U'kung voriibergehend einzu- schrinken oder zu verbieten, unter der '\Toraussetzung, da.c;s in dieser Beziehung kein Unterschied _gemacht wird zwischen den Luft- fabrzeugen des anderen Vertragsteils und den Luftfahrzeugen irgend eines fremden Staates. ARTIKEL 7. Jedes J.Juftfahrzeug, das uber eine verbotene Zone gerat, soli, sobald der Fuhrer sich dieser Tatsache hewusst wird, das Notsignal geben, das nach den Luftverkehrsregeln des uberflogenen Staates vorge- schrieben ist, und soli so bald und so nahe wie moglich auf einem ausserhalb des verbotenen Zone gelegenen Flughafen dieses Staates landen. ARTIKEL 8. Alle Luftfahrzeuge mussen deutliche und gut sichtbare Hoheits- und Eintragungszeichen haben, die ihre Feststellung wahrend des Fluges ermoglichen. Ausserdem mussen sie den N amen und den Wohnsitz des Eigentumers tragen. AIle Luftfahrzeuge mussen mit Bescheinigungen uber die Einu'a- gung und die Lufttuchtigkeit sowie mit allen ubrigen Urkunden versehen sein, die in dem J.Jande, in dem sie eingetragen sind, fur den Luftverkehr vorgeschrieben sind. Die Mitglieder der Besatzung, die an Bord eines Luftfahrzeugs Tatigkeiten ausiiben, fur die in dem Lande, in welchem das Luft- fahrzeug ~ingetragen ist, eine ~esondere Erla.ubnis verla~gt wird, mussen mIt allen Urkunden und msbesondere mIt den Zeugmssen und Zulassungen versehen sein, die nach den gel tend en Bestimmungen des Landes vorgeschrieben sind. Die ubrigen Mitglieder der Besatzung mussen mit Ausweisen uber ihre Beschafti~g an Bord des Luftfahrzeugs, ihren Beruf, ihre Identitat und ihre Staatsangehorigkeit versehen sein. Die Lufttuchtigkeitsscheine, Befahigungszeugnisse und Zulassun~ scheine, die von einem der Vertragsteile ffir die in seinem Geblet eingetragenen Luftfahrzeuge oder deren Besatzun~en ausgestellt oder \&Is gUltig anerkannt worden sind, sollen im Geblet des anderen Vertragsteils dieselbe Gwtigkeit haben, wie die ents~l'echenden in diesem Staat au~estellten oder &Is dltig anerkannten Urkunden. Jeder der beiden Vertr~teile oobilt sich das Recht vor, ffir FI1lge innerhalb seines Geblets den seinen Staatsangehorigen yom anderen Vertragsteil erteilten Befihigungszeugnissen und Zulas- sungsscheinen die Anerkennung zu versagen. ARTIKEL 9. Die Luftfahrzeuge jedes Vertragsteils dUrfen Funkgerat im Gebiet des anderen Vertragsteils nur dann mitfiibren, wenn eine Zulassung zum Einbau und zum Betrieb solchen Gerats von der zustindigen Behorde des Vertragsteils erteilt worden ist, in dessen Gebiet das Luftfahrzeug _eingetragen ist. Fur die Benutzung 80lchen Gerats sind die Vorschriften massgebend, die von den zustincljgen Behorden des Staatsgebiets erlassen worden sind, in dessen Luftraum das Luftfahrzeug sich befindet. 2727