This page does not need to be proofread.
de
CHURCH BY-LAWS

XXX


KIRCHENSATZUNGEN 39 KIRCHENMITGLIEDSCHAFT bestrebt sind, den Anforderungen dieser Kirche entsprechend zu leben und sich ihren Satzungen gemafl urn Mitgliedschaft zu bewerben. Warden sie nach Ablauf des besagten Jahres fur wiirdig befunden, so soil ihre Aufnahme als voile Mitglie- der erfolgen; werden sie aber nicKt fur wiirdig befunden, so sollen ihre Aufnahmegesuche ungiil- tig sein. Vormals entlassene Mitglieder. ABSCHN. 2. Ein voiles Mitglied oder ein Probemitglied, das einmal von der Kir chengemeinschaf t ausge- schlossen worden ist und das spater, nachdem geniigende Zeit verstrichen ist, um seine Gesin- nungstreue griindlich zu erproben, Beweise ech- ter Reue und ganzlicher Umwandlung gibt, kann durch Stimmeneinheit des Vorstands der Christ- lichen Wissenschaf t zur Probemitgliedschaf t zuge- lassen werden. Nicht probeweise wahlbar. ABSCHN. 3. Ist ein Mitglied zweimal von seinem AusschluB aus der Kirchengemeinschaft benachrichtigt worden, so kann es nicht wieder in diese Kirche aufgenom- men werden.