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LIECHTENSTEIN-EXTRADITION-MAY 20, 1936 AUSLIEFERUNGSVERTRAG ZWISCHEN DEN VEREINIG- TEN STAATEN VON AMERIKA UND DEM FtRSTENTUM LIECHTENSTEIN. Die Vereinigten Staaten von Amerika und das Fiirstentum Liech- tenstein sind, von dem Wunsche geleitet, die Sache der Gerechtigkeit zu frdern, iibereingekommen, einen Vertrag iiber die Auslieferung straffalliger Personen zwischen den beiden Staaten zu schliessen und haben zu diesem Zwecke folgende Bevollmachtigte ernannt: Der Prasident der Vereinigten Staaten von Amerika: Herrn Hugh R. WILsoN, ausserordentlichen Gesandten und bevoll. machtigten Minister der Vereinigten Staaten von Amerika in der Schweiz, Seine Durchlaucht der Regierende Fiirst von Liechtenstein: Herrn Bundesrat Giuseppe MorTA, Vorsteher des Eidgenossischen Politischen Departements, Bern, die nach Austausch ihrer in guter und gehoriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel vereinbart und beschlossen haben: ARTInKE I. Es wird vereinbart, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung von Liechtenstein auf ein nach den Bestimmungen dieses Vertrages gehorig gestelltes Ersuchen der Gerechtigkelt jede Person aushefern sollen, die eines der im Artikel II des vorliegenden Vertrages aufgefiihrten Verbrechen oder Verge- hen beschuldigt wird oder iiberfuihrt wurde, sofern die Straftat im Bereiche der Gerichtsbarkeit eines der Hohen Vertragschliessenden Teile begangen wurde und die Person im Gebiete des andern Teiles Zuflucht sucht oder dort angetroffen wird. Eine derartige Auslie- ferung soil nur auf Grund solcher Schuldbeweise statteinden, die nach den Gesetzen des Ortes, wo der Fliichtling oder der Beschul- digte angetroffen wird, seine Festnahme und Stellung vor Gericht rechtfertigen wiirden, wenn die Tat hier begangen worden ware. ARTIKEL II. Nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sollen jene Personen ausgeliefert werden, die einer der nachstehenden strafbaren Handlungen beschuldigt werden oder iiberfiihrt sind: 1. Mord (unter Einschluss der durch die Ausdriicke Elternmord, Giftmord und Kindesmord bezeichneten Verbrechen), vorsatzliche Totung. 2. Boswillige Korperverletzung oder vorsatzlich begangene schwere Schadigung des Korpers. 3. Notzucht, Abtreibung und Unzucht mit Kindern unter 15 Jah- ren. 4. Entfiihrung oder Gefangenhaltung von Frauen oder Madchen zu unsittlichen Zwecken. 5. Doppelehe. 6. Brandstiftung. 7. Vorsatzliche und gesetzwidrige, das menschliche Leben gefihr- dende Zerstorung oderBehinderung von Eisenbahnen. 1339