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LIECHTENSTEIN-EXTRADITION-MAY 20, 1936 8. Zur See veribte Verbrechen: a) Seerauberei im landlaufigen Sinne des Wortes und nach der volkerrechtlichen oder gesetzlichen Begriffsbestimmung; b) unrechtmassige Versenkung oder ZerstSrung eines Schiffes zur See oder der Versuch hiezu; c) Meuterei oder Verschworung zweier oder mehrerer Mit- glieder der Besatzung oder anderer Personen an Bord eines auf hoher See befindlichen Fahrzeuges, um sich gegen die Befehlsgewalt des Kapitins oder Komman- danten eines solchen Fahrzeuges zu emporen oder um sich durch List oder Gewalt in den Besitz eines solchen Fahrzeuges zu setzen; d) Ueberfall an Bord eines Schiffes auf hoher See in der Absicht, korperlichen Schaden zuzufiigen. 9. Einbruch, Eindringen in ein Haus. 10. Das Einbrechen und Eindringen in die Amtsraume der Regie- rung oder 6ffentlicher Beh6rden, oder in sonstige Gebaude, die nicht WohnhLuser sind, in der Absicht, darin ein Verbrechen zu begehen. 1'. Raub. 12. Falschung von Urkunden oder Verbreitung gefalschter Urkunden. 13. Falschung oder Verfalschung amtlicher Schriftstiicke der Regierung oder offentlichen Beh6rden einschliessiich der Gerichte oder deren Verbreitung oder betrigerische Benutzung. 14. Die Erzeugung von Falschgeld, sei es gemiinztes oder Papier- geld, von gefalschten Stiicken oder Coupons der offentlichen Schuld, die von Bundes-, Staats-, Provinzial-, Territorial-, Lokal- oder stadtischen Verwaltungen aufgenommen wurde, von Banknoten oder andern offentlichen Kreditpapieren, gefalschten Siegeln, Stempeln, Pragestempeln und Marken staatlicher oder offentlicher Verwal- tungsstellen und die Ausgabe, Verbreitung oder betriigerische Beniit- zung der oben erwahnten Gegenstande. 15. Veruntreuung. 16. Raub von Minderijhrigen oder Erwachsenen, das ist die Ent- fiihrung oder Gefangenhaltung einer oder mehrerer Personen, um von ihnen, ihren Familien, oder einer oder mehreren andern Per- sonen Geld zu erpressen, oder zu einem andern ungesetzlichen Zweck. 17. Diebstahl, das ist die Entwendung von Sachen, beweglichem Gut oder Geld im Werte von fiinfundzwanzig oder mehr Dollar oder deren Gegenwert in liechtensteinischer Wahrung. 18. Erlangung von Geld, Wertpapieren oder anderem Vermogen auf Grund falscher Vorspiegelungen oder Annahme von Geld, Wert- papieren oder anderem Vermogen in Kenntnis des Umstandes, dass das Angenommene unrechtmassig erworben worden ist, wenn der auf diese Weise erworbene oder angenommene Geldbetrag oder Vermo- genswert zweihundert Dollar oder deren Gegenwert in liechten- steinischer Wahrung iibersteigt. 19. Meineid. 20. Unterschlagung oder Vertrauensmissbrauch seitens eines Ver- wahrersi Bankiers, Agenten, Kommissionars, Treuhanders, Testa- mentsvollstreckers, Verwalters, Vormundes, Direktors oder Beamten einer Gesellschaft oder Korperschaft oder seitens irgend einer Person in Vertrauensstellung, wenn der Betrag oder Wert des widerrechtlich zugeeigneten Geldes oder Vermogens zweihundert Dollar oder deren Gegenwert in liechtensteinischer Wahrung iibersteigt. 21. Verbrechen und Vergehen gegen die Gesetze zur Unterdriic- kung der Sklaverei und des Sklavenhandels. 1341