Page:United States Statutes at Large Volume 50 Part 2.djvu/441

This page needs to be proofread.

LIECHTENSTEIN-EXTRADITION-MAY 20, 1936 1347 ARTIKTE XI. Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sollen auf alle wo immer gelegenen Gebiete anwendbar sein, die einem der Hohen Ver- tragschliessenden Teile angehoren oder unter der Besetzung oder Kon- trolle eines von ihnen stehen, solange die Besetzung oder Kontrolle dauert. Antrage auf Auslieferung eines Verfolgten sollen von den diplo- matischen Vertretern der vertragschliessenden Staaten gestellt werden. Sind solche Vertreter im Lande oder am Regierungssitze nicht vor- handen, oder wird die Auslieferung aus einem ausserhalb der Verei- nigten Staaten von Amerika oder des Fiirstentums Liechtenstein geTegenen Gebiete der im Artikel I bezeichneten Art nachgesucht, so konnen die Ersuchen von hohern Konsulatsbeamten gestellt werden. Die Festnahme des Verfolgten geschieht nach Massgabe der Gesetze der betreffenden Staaten. Wenn nach einer Priifung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften und des Beweisergebnisses ent- schieden wird, dass die Auslieferung nach diesem Vertrage gewahrt werden muss, soil bei der Auslieferung des Verfolgten nach den fur solche Falle vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen verfahren werden. Der vorlaufig Verhaftete soil freigelassen werden, wenn nicht in- nerhalb von zwei Monaten, und zwar in den Vereinigten Staaten von Amerika vom Tage der Eroffnung des Verfahrens, in Liechtenstein vom Tage der Festnahme an gerechnet, das formliche Auslieferungs- ersuchen mit den unten vorgeschriebenen urkundlichen Unterlagen vom diplomatischen Vertreter der ersuchenden Regierung oder in seiner Abwesenheit von einem ihrer Konsularbeamten in der vorer- wahnten Weise gestellt wird. Wenn die angeklagte Person wegen des Verbrechens oder Vergehens, derentwegen ihre Auslieferung verlangt wird, verurteilt worden ist, muss eine geh6rig beglaubigte Abschrift des Urteils des Gerichts, das die Verurteilung ausgesprochen hat, beigebracht werden. Wenn aber der Angeklagte eines Verbrechens nur beschuldigt wird, muss eine gehorig beglaubigte Abschrift des in dem Staate, wo die Tat began- gen wurde, erlassenen Haftbefehls zusammen mit den in Artikel I dieses Vertrages erwahnten Schuldbeweisen beigebracht werden. ARTIKEL XII. Dieser Vertrag, dessen englischer und deutscher Wortlaut in gleicher Weise massgebend sind, soll von den Hohen Vertragschlies- senden Teilen gemass den fur sie geltenden verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der moglichst bald in Bern stattfinden soil, in Kraft treten. ARmTKEL XIII. Dieser Vertrag soil fur einen Zeitraum von finf Jahren in Kraft bleiben, und falls keiner der Hohen Vertragschliessenden Teile ein Jahr vor dem Ablauf dieses Zeitraumes seine Absicht kundgibt, den Vertrag zu kiindigen, soil er weiter in Kraft bleiben bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, an dem einer der Hohen Vertrag- schliessenden Teile ihn kiindigt. Zu Urkund dessen haben die oben bezeichneten Bevollmachtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Bern am zwanzigsten Mai neunzehnhundertsechsunddreissig. [SEAL] HUGH R WIION [SPAL] MTrrA