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1866 INTERNATIONAL AGREEMENTS OTHER THAN TREATIES [59 STAT. KAPITULATIO SEPTLAERUNG. 1. Wir, die hier Unterzeichneten, handelnd in Vollmacht fuer und im Namen des Oberkommandos der Deutschen Wehrmacht, erklaeren hiemnit die bedingungslose Kapitulation aller am gegenwaertigen Zeitpunkt unter deutschem Befehl stehenden oder von Deutschland beherrschten Streitkraefte auf dam Lande, auf der See und in der Luft gleichzeitig gegenueber dem Obersten Befehlshaber der Alllierten Expeditions Streitkraefte und dem Oberkommando der Roten Armee. 2. Das Oberkommando der Deutschen Wehrmacht wird unversueglich allen Behoerden der deutschen Land-,See- und Luftstreitkraefte und allen von Deutschland beherrschten Streitkraeften den Befehl geben, die Xampfhandlungen um 23ol Uhr kitteleuropaeischer Zeit am 8 Mai einzustellen und in den Stellungen zu verbleibexi, die sie an diesem Zeitpunkt inne- haben und sich vollstaendig zu entwaffnen, indem sie Waffen und Geraete an die oertlichen Alliierten Befehlshaber beziehurgsweise an die von den Alliierten Vertretern zu bestimmenden Offiziere abliefern. Kein Schiff, Boot oder ILugzeug irgendeiner Art darf versenkt werden, noch duerfen Schiffaruempfe, maschinelle Sinrichtungen, Ausruestungagegen- staende, Maschinen irgendwelcher Art, Wafren, Apparaturen, technische Gegenstaende, die iriegszwecken im Allgemeinen dienlich sein koennen, beechaedigt werden. 3. Das Oberkommando der Deutschen Wehraacht wird unverzueglich den zuetaendigen Befehlehabern alle von dea Obersten Befehlshaber der Alliierten Expeditions Streitkraefte und dem Oberkommando der Roten Armee erlassenen zusaetzlichen Befehle weitergeben und deren Durchfuehrung eiohexstellen. 4. Diese lapitulationserkliarung ist ohne Praejudiz fuer irgendwelche an ihre Stelle tretenden allgemeinen Kapitulations- bestimmungen, die durch die Vereinten Nationen und in deren Namen Deutschland'und der Deutschen WehrBacht auferlegt werden

  • oegen.

5. Jalls das Oberkommando der Deutschen Wehrmacht oder irgendwelche ibm unterstehende oder von ibm beherrschte Streitkraefte es versaeumen sollten, sich gemaess den Bestimmungen dieser Kapitulations-Erklaerung zu verhalten,