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61 STAT.] AUSTRIA-RELIEF ASSISTANCE-JUNE 25, 1947 2977 tan, Konmandierender General der amerikanischen Streit- xrdate in usterreich, dbereingekoDrien wie folgt: Artikal 1. Surchfjhrung von Lieferungan. (A) Das durchzufihrende Hiilfsprogranun soll solche Artoa und b:ongon von Lieferungin, sowie die mit diesen Lieferun- gen veroundenen Blschaffungen, &inlagerungen, Land-und .ee- transporte umfassen, wie sie voa Zeit zu Zeit von der te- gierung der vereinigten Staaten nach Besprechung mit dor osterreichischen Bundesregierung in 6bereinstimmung mit Ge- setz 84, 80.Kongreraperiode voim 31.Mai 1947 und etwaigen Abdnderungs-oder iirginzungsbestiminungen festgelegt werdin. Diese Lieferungen sollen auf bestimnte grundlegende, lebenswichtige ,aren beschrankt sein, das sind Lebensinit- tel, !:edikamente, verarbeitetes und unverarbeitetes Lta- terial fur Kleidung, Kiuntdunger, landwirtschaftliche Des- infektionsmittel, brennstoEfe und ziatgut. (B) Vorbahaltlich der bdstimmungen des Artikels III wird die Regierung der Vereinigten Staaten keinen Anspruch erheben und kuine nechte besitzen auf Bezahlung fur Hilfs- lieferungen der Vereinigten otaaten und Dienste, die gemai dieses Abkommens geleistet werden. (C) Dienststellcn der Riegierung der Vereinigten btaa- ten werdun f-r die Beschaffung, Einlagerung, den Land-und beetransport der Hilfslieferungen der Vereinigten Staaten nach Osterreicn zorge tragen. Dies schlieBt jedoch nicht aus, daB die degierung der Vereinigten otaaten andare Mlit- tel fur die DurchfLhrung dieser Dienste nach von der Re- gierung der Vereinigten Staaten festgelegten Richtlinien genehmigt. Alle Hilfslieferungen der Vereinigten Staaten sollen in den Vereinigten Staaten beschafft werden, sofer- ne nicht eine besondere Genehmigung zur Beschaffung auier- ./.