Page:United States Statutes at Large Volume 62 Part 2.djvu/874

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INTERNATIONAL AGREEMENTS OTHER THAN TREATIES [62 STAT. fur wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1948 gestattete geschenkweise erfolgte Lieferung von Gutern, Dienst- leistungen und technischlen Informationen an Osterreich (einschliesslich Kosten von Verarbeitung, Lagerung, Transport, Instandsetzung und anderer damit verbunde- ner Leistungen) aber abzuglich der auf Grund des in Unterabsatz (b) dieses Artikels erwahnten Notenwechsele erlegten 3etrage. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird von Zeit zu Zeit der Osterreichischen Regierung die angegebeneri Kosten in Dollar, solcher GU- ter, Dienstleistungen und technischer Informationen mit- teilen; die Osterreichische Regierung wird hierauf auf das Sonderkonto einen angemessenen Schillingbetrag er- legen zu einem Vfechselkurs alpari mit dem Kurs, der zu diesem Zeitpunkt mit dem internationalen Wahhrungsfond vereinbart ist, vorausgesetzt,'dass dieser vereinbarte '.Vert der einzige auf Dollarankaufe anwendbare Kurs fur Importe nach i"sterreich ist. Falls zur Zeit der Mit- teilung ein Alpari-W;ert fur den Schilling mit dem Fond vereinbart worden ist, zu diesem Zeitpunkt aber ein oder mehrere hievon abweichende Kurse fur den Ankauf von Dollars fur Importe nach Ssterreich in Anwendung stehen oder wenn zur Zeit der Mitteilung kein Alpari-Wert fur den Schilling mit dem Fond vereinbart *urde, sell der Kurs bezw. die Kurse fUr diesen besonderen Zweck von der 6sterreichischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart werden. Die Osterreichische Regierung kann zu jeder Zeit Vor- schusse auf das Sonderkonto erlegen, welche ihr nach erfolgter Titteilung gemass diesem Absatz gutgescirie- ben werden.