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2726 AIR NAVIGATION-GERMANY. Es bcsteht jedoch Einverstindnis darubel', dass die Einrichtung und der Betrieb von r~elmissigen Luftverkehrslinien eines Luft- fahrtuntemehmens des emen Vertr~teils im Gebiet des anderen Vertragsteils oder uber dieses Gebiet hinweg1 mit oder ohne Zwischen- landung, an die vorherige Genehmigung Qes anderen Vertr~teils gehunden sein soll, die nach dem Orundsatze der Oegenseitigkelt und auf Antrag des Vertragsteils erteilt wird, dessen Staatsangehorigkeit das Luftverkehrsunternehmen besitzt. ARTIKEL 5. Die Luftfahrzeuge jedes Vertragsteils, ihre Besatzun~n und Flug- gaste llnterliegen, wahrend sie sich im Gebiet des and en Vertrags- teils befinden, der aUgemeinen in diesem Gebiet gelte den Gesetz- gebung sowie auch den dort geltenden Vorschriften liber den Luft- verkehr im allgemeinen, liber die Beforderung von Fluggasten und Outem und liber die offentliche Sicherheit und Ordnung, insoweit als diese Vorschriften auf aHe auslandischen Luftfahrzeuge, ihre Besn t- zungen und Fluggiste Anwendung finden. Jeder der beiden Vertragsteile wird die Einfuhr unci Ausfuhr aUer Outer, die nach den gesetzlichen Bestimmungen ein- oder ausgefuhrt werden konnen, soWie die Beforderung von Fluggasten vorbehaltlich etwaiger Zoll-, Einwanderungs- und Quarantanebeschrankungen, nach oder aus ihrem Oebiet mit Luftfahrzeugen des anderen Vertrags- teils gestatten. Solche Luftfahrzeuge, ihre P~ssagiere und Ladungen soIlen Anspruch auf diesel ben Vorrechte haben und keinen anderen oder hoheren Abgaben oder Geblihren unterworfen sein, wie die im internationalen gewerbsmassigen Luftverkehr eingesetzten Luftfahr- zeuge des I..Iandes, das solche Abgaben oder Geblihren erhebt, sowie deren Passagiere und Ladungen, und ebenso wie die im internationalen gewerbsmassigen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge irgend eines fremden Landes und deren Passagiere und Ladungen. Jeder der heiden Vertragsteile kann seinen ei~enen Luftfahrzeugen den gewerbsmassigen Luftverkehr zwischen zwel Punkten im eigenen Lande vorbehalten. Indes konnen die Luftfahrzeuge ~des Ver- tragsteils im Gebiete des anderen Vertragsteils von einem Flughafen, zu dessen Benutzung sie berechtigt sind, nach einem anderen solchen Flughafen weiterHiegen, um dort ihre Ladun~en im Ganzen oder in Teilen und die Fluggaste im Ganzen oder emzeln abzusetzen oder aufzunehmen. Voraussetzung ist hierbei, dass die Oliter mit durchgehenden Frachturkunden und die Fluggiste mit durchge- henden Flugscheinen fUr Beforderungsstrekken versehen sind, deren Anfangs- und Endpunkt nicht beides solche Punkte sind, zwischen denen der gewerbsmissige Luftverkehr ordnungsmissiLden einhei- mischen Luftfahrzeugen vorbehalten worden ist. Bei Weiterflugen der vorerwihnten Art von einem Flughafen nach einem anderen sollen die Luftfahrzeuge alle durch diese Vereinbarung eingeriumten Vorrechte geniessen, auch wenn es sich um Flughifen handelt, zwischen denen der gewerbsmassige Luftverkehr ordnungsmassig vorbehalten worden ist. ARTIKEL 6. Jeder der beiden Vertragsteile solI das Recht haben, den Luft- verkehr liber bestimmten Zonen seines Gebiets unter der Vorausset- zung zu verbieten, dass in dieser Beziehung kein Unterschied gemacht wird zwischen den einheimischen im intemationalen Verkehr ver- wendeten Luftfahrzeugen und den ebenso verwendeten Luftfahrzeu-