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2128 AIR NAVIGATION-GERMANY. Solches Gerst dad nur von Mitgliedern der Besatzung bedient werden, die eine besondere Erlaubnis der Regierung des Staates besitzen, in dem das Luftfahrzeu~ eingetragen ist. Beide Vertragsteile behalten slch das Recht vor, aus Sicherheits- gr\inden Vorschriften iiber die Verpflicht,ung zur Ausstattung von J 4uftfahrzeugen mit Funkgerst zu erlassen. ARTIKEL 10. Die Luftfahrzeuge, ihre Besatzun~ und die Fluggast.e diirfen I{rie~­ waften, Kriegssprengmittel oder Kriegsschiessbedarf iiber dem Geblet des anderen Vertragsteils nur mit besonderer Erlaubnis der zustandi- gen Behorden des Staates mit sich fiihren, in dessen Luftraum das Luftfahrzeug sich befindet. ARTIKEL 11. Jcder Vertragsteil kann auf seinem Gebiet die Luftfahrzeuge des anderen Vertragsteils beim Abflug oder hei der Landung durch seine zustlndh!en Behorden untersuchen und die vorgeschriebenen Zeug- nisse und sonstigen Urkunden priifen lassen. ARTIKEL 12. Die Flughifen des offentlichen Verkehrs im Gebiet des einen Ver- tragsteils sollen, sofem sie unter der Kontrolle des Vetragsteils stehen, in dessen Gebiet sie gelegen sind, allen Luftfahrzeugen des anderen Vartragsteils zuginglich seine Diese Luftfahrzeuge konnen auch den meteorolo~hen Nachrichtendienst, den Funk- und Beleuchtungs- dienst SOWle den Tages- und N achtsignaldienst benutzen sofem diese verschiedenen Arten von Dientsen unter der Kontrolle des Vertrags- teils stehenz in dessen Gebiet sie ausgeiibt werden. Die etwaigen Gebiihren liir Landung, Unterbringung oder sonstige Leistungen sollen, sofem diesa GebUhren dar Kontrolle des Vertragsteils unter- li~en, in dessen Geheit sie erhoben werden, fiir die Luftfabrzeuge der belden Vertragsteile die gleichen seine ARTIKEL 13. Der Einfiug nach und der Ausflug von einem der heiden Vertrags- staaten dad nur nach oder von einem dem offentlichen Verkehr dienenden Flughafen vorgenommen werden, der ein Zollflughafen mit Einrichtungen zur Durchftlhrung der Einreisebestimmungen und zur Abfertigung von Luftfahrzeugen ist. Zwischen der Grenze und dem Flughalendad eine Zwischenlandung nicht vorgenommen werden. In einzelnen Fillen konnen die zustindh!en Behorden den Einflug nach oder den Ausflug von anderen Flugliifen gestatten, auf denen die Zoll- und Einreiseahfertigung vorzunehmen ist. Das Verbot von Zwischenlandungen gilt auch iIi diesen besonderen Fillen. 1m Falle einer Notlandung ausserhalh der im. ersten Absatz dieses Artike1s erwihnten Flughifen haben sich der FUhrer des Luftfahr- zeugs seine Besatzung und Fluggiste nach den Zoll- und Einreise- vorschrlften zu richten, die in dem Gebiet gelten, in dem die Landung erfo~te. Die Luftfahrzeugejedes Vertr~teils mUssen beim Einflug in das Gebiet des anderen Vertragsteils die dort geltenden Quarantinevor- schriften erftillen.