CERTIFICA'rES OF AIRWORTHINESS-GERMANY. Accept, Excellency, the renewed assurance of my highest considera- tion. FREDERIC M. SACKETT HIS EXCELLENCY DR. HEINRICH BRUNING, Minister of Foreign Affairs, Berlin. The German Under Secretary of StateJor Foreign A_flairs (von Biilow) to the American Am6assador (Sackett) AUSWARTIGES AMT II F 1049 HERR BOTSCHAFTER! BERLIN, den 27. Mai 1932. 2733 Ich habe die Ehre, Euerer Exzellenz nachstehend den Wor ..laut ~ent by G.... der Vereinbarung zwischen Deutschland und den Vereinigten St& aten . von Amerika liber die gegenseitige Anerkennung von Lufttiichtig- keitszeugnissen von Luftfahrzeugen, die als Handelsware aU8 dem anderen Lande eingefiihrt werden, mitzuteilen, wie er in den Ver- handlungen zwischen der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Auswartigen Amt zustande gekommen ist. Er lautet: Vereinbarung zwischen Deutschland und den Vereinigten Sta.a.ten von Amerika iiber die gegenseitige Anerkennung von Lufttiichtig- keitszeugnissen von Luftfahrzeugen1 die als Handelsware aus dem anderen Lande eingefiihrt werden. 1. Diese Vereinbarung bezieht sich auf Zivilluftfahrze!lge, die in Deutschland hergestellt und nach dem Festland der Vereinigten Staaten von Ameiika, mit Ausnahme von Alaska ausgefiihrt werilen, sowie auf Zivilluftfahrze~e, die auf dem Festland der Vereinigten Staaten von Amerika, nnt Ausnahme von Alaska, hergestellt und nach Deutschland ausgefiihrt werden. 2. Den Lufttiichtigkeitsschemen, die von den zustindigen Be- - horden der Deutschen Regi~ fiir diejenigen Luftfahrzeuge ausge- stellt sind, die spiter in den Ve~ten Staaten einge~en werden sollen, solI die gleiche Giiltigkeit beigel~t werden, alS ob 8le nach den hierfilr in den Vereinigten Sta.a .ten geltenden Bestimmungen ausge- stellt worden wiren. Voraussetzung hierfiir ist, dass auch ein Luft- tiichtigkeitsschen fiir Ausfuhrzwecke von den Behorden der Deut- schen Begierung fiir das einzelne Luftfa.hrzeug ertei1t worden ist und dass die von den zustindigen Behorden in den V~n Staaten ausgestellten Lufttiichtigkeitsscheine fiir dieje!ligen Luftfahrze~e, die spiter in Deutschlan3 ein~etragen werden~dort in gleicher WeJSe Giiltigkeit hahan, als wenn 8le nach den in JJeutschland geltenden Vorscluiften ausgestellt worden wireD. 3. Die vorstehende Vereinb~ soll sich auf die Zivilluftfahr- zeuge alIer Arten erstrecken, einscblfess1ich derjenigen des offentlichen Verkehrs und derjenigen, die zu privaten Zwecken verwendet werden. 4. Diese Vereinbarung kann von jeder der heiden Regierungen der anderen gegeniiher mit 60tiigiger Frist· gekiindigt werden. Falls indas eine der heiden Regierungen durch einen spiteren gesetzge- berischen Akt daran verhindert sein sollte, die Bestimm~ dieSer Vereinbarung voll durchzufiihren, so soll sie automatiscli hinfillig werden. 30M o-33 -p'l' 2--71
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