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61 STAT.] AUSTRIA-RELIEF ASSISTANCE-JUNE 25, 1947 durchgefuhrt wird, defiir sorgen, daiB dieses Abkommen in vollem rJortlaut in den Zeitungen der drei gro.- ten Orte des Landes publiziert wird. (B) Alleoiaren aus den Hiifsluistungen der Vereinig- ten Staaten and alle Artikel, die aus solchen Aaren her- gestellt sind, oder Behalter solcher .. aren oder artikel sollan, soweit dies durchfuhrbar ist, an einer auffalli- gen ztelle bezeichnet, bedruckt, gebrannt oder etiket- tiert werden in einer Art, die geeignet ist, dem end- giltigen Verbraucher zur Kenntnis zu bringen, daB diese ,varen oder Artikel von den Vereinigten Staaten als Hilfs- leistung geliefert wurden; oder wenn solche .aren, Arti- kel oder Behalter nicht geeignet sind, in dieser Geise bezeichnet, bedruckt, gebrannt oder etikettiert zu wer- den, werden von der osterreichischen Bundesregierung al- le geeigneten Mlai3nahmen getroffon werden, um den endgil- tigen Verbraucher dariiber zu unterrichten, daB diese ,iaren oder Artikel von den Verainigten otaaten als dilfs- leistung geliefert worden sind. Artikel 1X. Ende der Hilfeleistung. Die -egierung dor Vureinigten Staatin wird ihre Hilfeleistung jederzeit tuilweise oder ganz einstellen, wenn sie entscheidet, 1.) dab infoige verdnderter Bedingungen die Bei- stellung von Hilfeleistungon von der durch Gesetz 84, 80.Kongre3Beriode, 31.Mai 1947, genehmigton Art nicht langer erforderiich ist, 2.) daB irgendwelche Bestimmungen dieses Abkommens nicht ausgefuhrt werden, 5.) daB eine ibermaiig groBe Menge von waren aus Hilfslieferunven der Vereinigten Staaten oder von ahn- lichen .. aren, die im Inland erzeugt oder von auswartigen QuelLen importiert werden, zin Unterhalt von osterrei- 2985