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INTERNATIONAL AGREEMENTS OTHER THAN TREATIES [61 STAT. and voltstfindig und unzensuriert za berichten. Artikel VII. berichte, zitatistik and Information. (A) Die osterreichischa dandesreiearung wird ausrei- chende statistische und andere Aufzeichnunren iiber die Hil- feleistung, fihren und wird sich auf Verlangen der Vertreter der Vereinigten Staaten mit diesen iiber die Fiihrung sol- cher Aufzeichnungon beraten. (B) Die 6sterreicnische UBndesregieruntgrird auf Ver- langen der Vurtreter der Vereinigten Staaten prompte in- fermationen liefern, betreffend die Produktion, dan Ge- brauch, die Verteilu3g, den imJort und den Oxport aller Waren, die den Ililfsbedarf des Volkes beruhren. (C) i'al:s die VertraL3r dar Vereinigten .taatin von angeblichen iS3brducnen oder Verletzungen dieses Abkommens berichten, Nird die 6sterreichische Bundesregierung dies untersuchen un' berichten und umgehende geeignete Abhilfs- mainahmen treffen, um solci.e fetgoestellte iaBbrduche oder Verletzungon abzustellen. Artikel VIII. Publizitat der Hilfsaieitungen der Vereinigten iStaaten. (A) Die osterreichische Sundesregierung wird volle and dauernde Bekanntgabe erlauben und bewerkstelligen uber das Ziel, die ,uelle, den Charakter, den Zveck, die .enge uad den Fortschritt des dilfsprogramms der Vereinigten Staaten in Isterreich mit n.inschluB der /erwendung von Be- tragen, die aus Verkaufen von Ililfslieferuafen der Ver- einigten otuaten zum .- ohle des VoLkes eatscohen. Auberdem wird die bsterreichische Bundesraeierang *eaigstens bei zwei Anltssen, und zwar beim Inkrafttreten und einmal wih- read der Loit, in der die Verteilung derfilfsliieferungen .j. 2984