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2150 INTERNATIONAL AGREEMENTS OTHER THAN TREATIES [62 STAT. und zusammen treffen werden, zwecks Durchfthrung des osterreichischen Wiederaufbaues als eines integrieren- den Bestandteiles des gemeinsamen europaischen Wieder- aufbauprogrammes; tbereingekommen wie folgt: Artikel I Hilfeleistung und Zusammenarbeit 1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika uibernimmt es, Osterreich zu helfen, indem sie der bsterrei- chischen Regierung oder irgend einer von dieser bestimmten Person, Stelle oder Organisation diejenige Hilfeleistung zur Verfigung stellt, die von dieser verlangt und von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika genehmigt wird. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika wird diese Hilfe gemass den Bestimmungen und auf Grund aller Voraussetzungen, Bedingungen und Bestimmungen fur die Beendigung des Gesetzes fur Wirtschaftliche Zusammen- arbeit von 1948, dessen Zusatz- und Erganzungsgesetze und der bezuglichen budgettren Gesetze leisten und wird der 6sterreichischen Regierung nur solche GUter, Dienste und andere Hilfeleistungen zur VerfUgung stellen, die durch diese gesetzlichen Bestimmungen genehmigt sind. 2. Entsprechend dem in Paris am 16. April 1948 unterzeichneteh Abkommen fUr Europaische Wirtschaftliche Zusammenarbeit wird die Regierung bsterreichs, sowohl allein als auch im Wege der Organisation fur Europaische Wirtschaftliche Zusammenarbeit gemeinsam mit anderen teilnehmenden Landern sich nachdrucklich bemuihen, rasch durch ein gemeinsames Wiederaufbauprogramm in Europa die wirtschaftlichen Grundlagen zu schaffen, welche fUr